AfA
Die AfA (Absetzung für Abnutzung), bedeutet, dass bei Anschaffung einer abnutzbaren Immobilie, um daraus Einkünfte zu erzielen, die Anschaffungs- oder auch Herstellungskosten, Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Diese können in Teilbeträgen laut Einkommensteuergesetz vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Dies ist allerdings nur in bestimmten Beträgen möglich, die sich aus der Verteilung auf die Nutzungsdauer, als Jahresbetrag ergeben.
Das Einkommenssteuergesetz unterscheidet allerdings zwischen der handelsrechtlich angesetzten Abschreibung AfA und der außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibung auf das Anlagevermögen auch AfaA genannt.
Für die Absetzung für Abnutzung gibt es zwei Faktoren:
1. Die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
2. Die gewöhnliche Nutzungsdauer
Die Abschreibung unterscheidet sich ebenfalls. Einmal gibt es die lineare Abschreibung (gleiche Jahresbeträge), andererseits die degressive Abschreibung (fallende Jahresbeträge).
Bei der linearen Abschreibung werden gleich hohe Jahresbeträge gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt.
Bei der degressiven Abschreibung wird ein gleichbleibender Prozentsatz, jedes Jahr vom Buchwert des Vorjahres abgezogen. Dies kommt jedoch nur für Vorgänge vor dem 1.1.2006 in Betracht.
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