Eigentumswohnung (ETW)
Der ursprüngliche Gedanke der Eigentumswohnung war es, breiten Bevölkerungsschichten das (Mit)eigentum an Immobilien zu ermöglichen. Gerade in Großstädten nahm die Schaffung von Eigentumswohnungen in den letzten Jahren mehr und mehr zu.
Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses kann die Aufteilung desselben in diverse Wohnungseigentumseinheiten herbeiführen. Hierzu muss beim Grundbuchamt ein entsprechender notarieller Antrag (Wohnungseigentumsvertrag) gestellt werden. In diesem Antrag werden die einzelnen Miteigentumsanteile bezeichnet, die alle mit dem Sondereigentum an genau bezeichneten Wohnräumen oder anderen Raumeinheiten eines Gebäudes verbunden sind. Der Miteigentumsanteil oder das Teileigentum an einer Immobilie wird durch einen Quotienten (zB. 1/8-Miteigentumsanteil) ausgedrückt, dessen Höhe nach der Größe der mit dem Teileigentum verbundenen Räumlichkeiten im Verhältnis zu den anderen Räumlichkeiten der Immobilie ausgedrückt wird. Es muss eine Abgeschlossenheitsplan der Baubehörde vorgelegt werden, der die Abgeschlossenheit der einzelnen Wohnungeigentumseinheiten bescheinigt, das heisst jede Einheit muss ihren eigenen Eingang haben und darf nicht über andere Wohnungeigentumseinheiten erreichbar sein.
Diejenigen Teile des Gebäudes, die kein Sondereigentum bilden, werden als Gemeinschaftseigentum bezeichnet. Es kann bestimmten Wohnungseigentumseinheiten das Sondernutzungsrecht an bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt werden, so zum beispiel an Stellplätzen, Terrassen, genau bezeichneten Rasenflächen und Ähnlichem. Diese Teilflächen gehören dann nicht zu einem Sondereigentum, werden aber ausschliesslich von dem Eigentümer eines bestimmten Sondereigentums genutzt.
Im Wohnungseigentumsvertrag können weitere Regeln der Teileigentum untereinander(zB. Zustimmung der anderen Teileigentümer bei Verkauf des Wohnungseigentums, Bestellung eines Verwalters) geregelt sein.
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