Erbbaurecht
Dafür schließen der Eigentümer des Grundstücks als Erbbaurechtsgeber und der Bauherr als Erbbaurechtsnehmer einen Erbbaurechtsvertrag. In diesem werden die exakten Konditionen vereinbart: Laufzeit und Höhe der zu zahlenden Erbpacht bzw. Erbbauzins. Seit 01.10.1994 darf der Erbbauzins angepasst werden, wofür im Vertrag eine Anpassungsklausel vereinbart werden muss. Zudem ist das vereinbarte Erbbaurecht im Erbbaugrundbuch und im Grundstücksgrundbuch einzutragen.
Der Eigentümer des nach Erbbaurecht errichteten Gebäudes benötigt bei einem Umbau oder Veräußerung die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks. Nach Ablauf der Laufzeiten erlischt das Erbbaurecht, wobei Gebäudeeigentümer eine Vergütung für den Wert des Gebäudes erhält.
Sinnvoll ist das Erbbaurecht für Eigentümer (z. B. Kommunen) von großen Grundstücken, denen es Einnahmen sichert. Die Erbbaurechtsnehmer wiederum sparen die Kosten für das Grundstück, da sie anstatt hohe Hypothekenzinsen nur Erbbauzins zu zahlen haben.
Geregelt wird das Erbbaurecht durch das Erbbaurechtsgesetz vom 15. Januar 1919. Erbbaurechtverträge haben feste und sehr lange Laufzeiten: bei gewerblichen bis 50, bei privaten sogar bis 99 Jahren. Die übliche Hohe des Erbbauzinses pro Jahr liegt zwischen 3% und 5% vom Grundstückswert. Wie seine Bezeichnung es verrät, wird ein Erbbaurecht grundsätzlich vererbt, kann jedoch auch veräußert (wie ein Grundstück) werden.
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