Grundbuch
Das Grundbuch ist das öffentliche Verzeichnis aller Grundstücke und Immobilie innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks. (Außer in Baden Württemberg – hier führt jede einzelne Gemeinde ihr eigenes Grundbuch.) Alle Rechte an einem Grundstück werden erst mit einem erfolgten Grundbucheintrag wirksam.
Das Grundbuch genießt auch öffentlichen Glauben, das heißt die darin eingetragenen Tatbestände gelten als richtig und jeder Mensch, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann es einsehen.
Die Grundbuchordnung hat folgende einheitliche Gliederung:
- Abteilung: Eigentumsverhältnisse des Grundstücks und sich darauf befindlicher Immobilien
- Abteilung: Lasten und Beschränkungen des Eigentumsrechts wie GrunddienstbarkeitenGrundbuch, also Belastungen des Grundstücks zugunsten eines Anderen, der das belastete Grundstück damit in einer bestimmten Art und Weise (zum Beispiel Wegerecht) nutzen darf.
- Abteilung: Grundpfandrechtliche Belastungen des Grundstücks (beispielsweise Hypotheken zur Sicherung einer Geldforderung eines Gläubigers). Die Reihenfolge der Eintragungen in Abteilung 3 bestimmt den Rangplatz der Belastung und damit auch die Reihenfolge, in der mögliche Gläubiger aus dem Grundstück bzw. aus sich darauf befindlichen Immobilien befriedigt werden.
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