Grundstück
Zum Grundstück gehören auch alle Bestandteile, die mit dem jeweiligen Grundstück fest verbunden sind, wie Gebäude, oder Bewuchs. Damit bilden Der Grund und Boden, sowie die fest damit verbundenen Gebäude und baulichen Anlagen eine sachliche und rechtliche Einheit.
Das Grundstück, was mit Gebäuden bebaut ist, oder nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Gebäuden bebaut werden darf, wird als Baugrundstück bezeichnet.
Alle wesentlichen Willenserklärungen, wie Vorkaufsrecht und Erbbaurecht, bzw. alle Belastungen, wie Hypothek und Grundschuld, müssen im Grundbuch eingetragen werden, damit sie auch juristisch fest verankert sind und gegen Dritte wirken. Die eingetragene Grundschuld dient damit zum Beispiel für die Bank als Sicherheit für das Baudarlehen. Bei ausbleibender Ratenzahlung kann damit von der Bank das Gebäude ohne Zustimmung des Eigentümers versteigert, oder verkauft werden.
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