Hypothek
Wird beispielsweise für den Kauf einer Immobilie ein Darlehen über 100.000,- Euro aufgenommen, wird zur Absicherung dieses Darlehens an der entsprechenden Stelle (jede Immobilie ist dort in verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen) eine Hypothek für den Gläubiger eingetragen.
Die Bestellung der Hypothek erfolgt mit notarieller Urkunde. Diese wird dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt. Die Hypothek wird unter der Bezeichnung des Gläubigers, des Zinssatzes und der angegebenen Rangstelle in das Grundbuch eingetragen. Die Rangstelle der Hypothek ist für eine etwaige Zwangsversteigerung des Grundbesitzes von Bedeutung. Die Gläubiger werden in der Folge ihrer Rangstelle befriedigt. Ein Hypothekengläubiger kann die Zwangsversteigerung beantragen, wenn der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen nicht mehr nachkommt.
Die Beträge, die der Gläubiger auf das Immobiliendarlehen zurückzahlt, lassen automatisch die Hypothek um diesen Betrag geringer werden.
Eine Hypothek kann auch an mehreren Grundstücken gleichzeitig eingetragen werden. Man spricht dann von einer Gesamthypothek.
Eine besondere Form der Hypothek stellt die sogenannte Zwangshypothek dar. Hat ein Gläubiger einen Titel erwirkt, dessen Forderung über einem bestimmten Betrag liegt, kann er diesen mit dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek dem Grundbuchamt vorlegen. Nach Eintrag wäre er dann auch zur Beantragung der Zwangsversteigerung berechtigt, um seine Forderung zu befriedigen.
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