Instandhaltungsrücklage
Um das Objekt in Teileigentum umzuwandeln, muss nach dem Wohnungseigentumsgesetz der Notar dem Grundbuchamt eine einreichen. Danach erhält jede Wohnung entsprechend ihrer Größe einen Miteigentumsanteil am Gesamtobjekt zuzüglich der Zuweisung von Sondereigentum an Garagen, Kellern oder Gartenflächen. Oft wird für jedes einzelne Teileigentum ein eigenes Grundbuchblatt angelegt; die Praxis variert jedoch.
Die Kosten für die Umwandlung sowie der Teilungserklärung und sämtlicher mit der Eintragung verbundenen Kosten trägt der Hauseigentümer.
Bei der erstmaligen Zusammenkunft aller Eigentümer, der Eigentümerversammlung, muss nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine Hausverwaltung bestimmt werden, die sich um die Abrechnung der Nebenkosten (NK) ebenso kümmern muss wie auch die Beauftragung von Handwerkern.
Damit diese nach Beseitigung eines Schadens auch bezahlt werden können, dafür ist jede Eigentümergemeinschaft gehalten, eine Instandhaltungsrücklage zu bilden. Diese wird in der Regel zusammen mit dem monatlichen Hausgeld gezahlt. Die Höhe wird in der Eigentümerversammlung festgelegt, sollte aber 5 € pro Jahr und Quadratmeter nicht übersteigen.
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