Mietsicherheit / -kaution
Die Mietsicherheit wird in der Umgangssprache auch als Mietkaution bezeichnet und damit ist eine festgelegte Geldleistung gemeint, die vom Mieter an einen Vermieter entrichtet wird. Diese Mietsicherheit dient der Absicherung des Vermieters gegen Kosten, die augrund des Mietverhältnisses entstehen, wie zum Beispiel ausbleibende Mietzahlungen, Erhöhungen der Nebenkosten (NK)leistungen oder auch Reparaturen, die nach Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund des Verschulden oder ausgebliebenen Pflichtrenovierungsarbeiten entstehen können. Eine rechtliche Ausnahme bildet hier übrigens der preisgebundene Wohnraum, bei dem die Mietsicherheit seitens des Vermieters nur für die Begleichung ausgebliebener Schönheitsreparaturen genutzt werden darf.
Grundsätzlich besteht keine rechtliche Verpflichtung des Mieters, eine Mietsicherheit an den Vermieter zu zahlen, aber im Regelfall ist sie im Rahmen eines Mietvertrag durchaus üblich. Allerdings kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen, wenn das Mietverhältnis bereits begonnen wurde, der Mieter eingezogen ist und die Sicherheitsleistung trotzdem noch nicht entrichtet wurde. In diesem Fall kann der Vermieter die Sicherheitsleistung gerichtlich einklagen und dem Mieter die entstandenen Kosten in Rechnung stellen bzw. mit der darauf gezahlten Kautionszahlung verrechnen.
Gesetzlich festgelegt ist, dass die Mietsicherheit drei Monatsmieten in der Höhe nicht überschreiten darf und dass der Mieter das Recht hat, die Kautionszahlung in drei gleichgroße Ratenzahlungen aufzuteilen, die dann in aufeinanderfolgenden Monaten entrichtet werden.
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