Neubaumietenverordnung
Wenn für Immobilie, die nach 1948 aus sozialen Gründen gebaut und dafür öffentliche Mittel bereitgestellt wurden, regelt die Neubaumietenverordnung, wie die Miete für diese Wohnungen berechnet wird. Zudem ist die Berechnung der Nebenkosten Bestandteil dieser Verordnung, die vollständig „Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnung“ heißt und im Jahre 1970 in Kraft trat.
Klargestellt wird, dass auch bei Wohnungen, die preisgebunden sind, die Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser sowie der Betriebskosten auf jeden einzelnen Mieter umgelegt werden dürfen.
So hat das Gesetz auch hauptsächlich deswegen Bedeutung, weil in ihm geregelt wurde, in welchem Zeitraum ein Vermieter seinen Mietern die Nebenkosten (NK)abrechnung für jede Wohnung zu übersenden hat. Wird die Abrechnung zwei Jahre nach dem eigentlichen Abrechnungsjahr erstellt und dem Mieter zugeleitet, muss dieser eine evtl. Nachzahlung nicht leisten; allerdings hat er Anspruch auf ein mögliches Guthaben.
Diese Regelung aus der Neubaumietenverordnung ist mittlerweile im Mietrecht seit dem Jahr 2001 im § 556 Abs. 3 BGB festgeschrieben worden, sodass es für alle Mietwohnungen gilt.
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