Nießbrauch
Der Eigentümer einer Immobilie kann das Recht zur Nutzung und zur Fruchterziehung (Nießbrauch) auf einen sogenannten Nießbraucher übertragen. Er selbst behält nur noch die Verfügung, also das Veräußerungsrecht.
Wird der Nießbrauch nur auf einen Teil der Grundstücksnutzung oder nur an einem Miteigentumsanteil bestellt, so spricht man von einem Quotienten- bzw. Bruchteilsnießbrauch.
Wird der Nießbrauch nur auf einen Teil der Grundstücksnutzung oder nur an einem Miteigentumsanteil bestellt, so spricht man von einem Quotienten- bzw. Bruchteilsnießbrauch.
Der eingetragene Nießbrauch ist zwar pfändbar, kann aber weder übertragen noch veräußert werden. Seine Ausübung darf auch einem Dritten überlassen werden, d.h. der eingetragene Nießbraucher darf die Immobilie vermieten oder verpachten. In allen Fällen ist der Nießbraucher vor Beeinträchtigungen und Störungen seiner Rechte geschützt.
Die Bestellung des Nießbrauchs erfolgt durch eine vertragliche Einigung, die notariell beurkundet werden muss, und einer Eintragung in das entsprechende Grundbuch.
Sehr zufriedenstellend kann eine vorweggenommene Erbfolge mit Hilfe des Nießbrauchs geregelt werden: Das Eigentum einer Immobilie wird auf den Nachfolger übertragen, während der bisherige Eigentümer Nießbrauch auf Lebenszeit erhält.
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