öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht wird in Bauplanungs- und Bauordnungsrecht unterteilt. Während das bundesgesetzlich im Baugesetzbuch geregelte Bauplanungsrecht sich mit der Städte- und Landschaftsplanung auf der Grundlage von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen befasst, regelt das in Landesgesetzen niedergelegte Bauordnungsrecht die Zulässigkeit einzelner Bauvorhaben.
Die Errichtung einer Immobilie bedarf ebenso wie deren Nutzungsänderung oder Abriss prinzipiell einer Baugenehmigung.
Der Bauherr muss bei der Baubehörde zunächst eine schriftlichen Antrag stellen, der mit allen erheblichen Unterlagen versehen und von einem Architekt oder Bauingenieur unterzeichnet sein soll. Die Baubehörde prüft nur, ob keine bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, hingegen werden zivilrechtliche Ansprüche Dritter nicht überprüft. Allerdings informiert die Behörde alle Anrainer, deren Rechte durch das Vorhaben verletzt sein könnten. Die wichtigsten bauordnungsrechtlichen Regelungen sind solche über Grenzabstände, Zugänglichkeit des Grundstück und Höhe des Gebäudes.
Falls die Baubehörde dem Antrag nicht entspricht, ist eine Klage beim Verwaltungsgericht statthaft. Eine erteilte Genehmigung berechtigt sofort zum Bauen im genehmigten Umfang, ungeachtet der Tatsache, ob noch zivilrechtliche Verfahren gegen die Erteilung anhängig sind.
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