Pachtvertrag
Der Pachtvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch geregeltes privates Schuldverhältnis. Gegenstand eines Pachtvertrages ist üblicherweise die Überlassung einer Sache oder eines Rechts. Damit stimmt der Pachtvertrag im Wesentlichen mit dem ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten und weithin bekannten Mietvertrag überein.
Indes weist der Pachtvertrag nach seiner gesetzgeberischen Konzeption einige durchschlagende Besonderheiten auf, die das Vertragswerk insbesondere auf bestimmte Sachverhalte spezialisiert. So richtet sich der Mietvertrag vorrangig auf die Überlassung der Sache zum persönlichen Gebrauch, Nutzungen oder sogenannte Früchte – Erzeugnisse der Sache, also nicht vergleichbar mit der Frucht im umgangssprachlichen Sinne – aus der Pachtsache verbleiben indes nicht im Eigentum des Mieters.
Bei der Pacht ist dies anders. Nutzungen und Früchte aus der Sache stehen hier im Mittelpunkt des vertraglichen Verhältnisses, sodass die Pacht insbesondere prädestiniert für eine Verwendung im landwirtschaftlichen- oder gastronomischen Bereich. Somit ist die praktisch relevanteste Pachtsache ein Grundstück, welches etwa von einem Verpächter an einen Landwirt oder einen Gastronomen verpachtet wird. Ein davon abgesehener relevanter Unterschied liegt auch in der Verpachtung von Rechten. So werden in der Praxis häufig Nutzungs- oder Urheberrechte vermietet. Insofern spricht man von einer sogenannten Rechtspacht, die sich im Übrigen allerdings kaum von dem gewöhnlichen Modell der Pacht unterscheidet. Das Regime des Pachtvertrages unterliegt der Privatautonomie.
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