Servitut
Servitut, vom Lateinischen, = „Dienstbarkeit“, ein juristischer Begriff steht für ein dingliches Recht an einer fremden Sache, beispielsweise an einem Wohngebäude.Man spricht auch von der Beschränkung für das fremde Eigentum, das der Eigentümer etwas zu unterlassen oder zu dulden hat, wie man es immer betrachtet. Die Unterlassung oder die Duldung kann sich nicht nur auf ein Gebäude, sondern auf ein Grundstück beziehen, wenn beispielsweise einem Dritten ein Wegerecht über ein Grundstück eingeräumt wird. Andererseits kann auf ein Gebäude bezogen, ein Recht der Nießbrauch sein, der das Recht auf „freies Wohnen“ nach einem Gebäudeverkauf oder der -vererbung einräumt. Servitute, ein nicht alltäglich vorkommender Begriff, können vielfältiger Art sein, sind aber verwurzelt im Sachenrecht.
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