Sondereigentum
Eine Immobilie kann nach dem Wohnungseigentumsgesetz in verschiedene Teileigentumseinheiten aufgeteilt werden. Diese stellen entsprechend der jeweiligen Größe einen Miteigentumsbruchteil am gesamten Eigentum des Grundstück dar. Hierfür wird eine notarielle Teilungserklärung benötigt, die das jeweilige Teileigentum genau bezeichnet. Verbunden mit dem Teileigentum ist das Sondereigentum an einer genau zu bezeichnenden Wohnung. Diese muss abgeschlossen sein, das heisst, sie darf keine direkte Verbindung zu anderen Wohnungen haben oder durch diese betreten werden können. Hierfür wird eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der zuständigen Baubehörde benötigt. In einem Teilungsplan ist das mit dem Teileigentum verbundene Sondereigentum skizziert.
Bei dem Sondereigentum handelt es sich dann um eine sogenannte Eigentumswohnung (ETW). Dem Sondereigentum können wiederum Sondernutzungsrechte an genau zu bezeichneten Flächen der Immobilie, wie beispielsweise Grünflächen oder Terrassen zugeordnet sein. Bei den übrigen Bestandteilen der Immobilie handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Das heisst, die Teileigentümer verfügen über dieses gemeinsam. Das Verhältnis der verschiedenen Wohnungseigentümer zueinander ist im Teilungsplan und im Wohnungseigentumsgesetz geregelt.
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