Teileigentum
Unter dem Begriff „Teileigentum“ versteht man die Bildung von Sondereigentum an einem Räumen in einem Gebäude; was nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.
Wenn ein Hauseigentümer die Absicht hat, jede einzelne Einheit des Gebäudes in Miteigentum- bzw. Teileigentum umzuwandeln, ist dafür eine notarielle Teilungserklärung erforderlich, die durch das Grundbuchamt auf der Grundlage des WEG in entsprechende Miteigentums- bzw. Teileigentumsgrundbücher neu eingetragen wird. Zum Teileigentum kann neben einem Keller auch eine Garage gehören.
Wenn ein Hauseigentümer die Absicht hat, jede einzelne Einheit des Gebäudes in Miteigentum- bzw. Teileigentum umzuwandeln, ist dafür eine notarielle Teilungserklärung erforderlich, die durch das Grundbuchamt auf der Grundlage des WEG in entsprechende Miteigentums- bzw. Teileigentumsgrundbücher neu eingetragen wird. Zum Teileigentum kann neben einem Keller auch eine Garage gehören.
Wichtig ist zudem, dass ein Teileigentum nie alleine stehen kann. Es muss immer Bezug nehmen auf ein entsprechendes Miteigentum. Dieser Bezug ist auch zwingend in die Teilungserklärung und anschließend auch im Grundbuch im Bestandsverzeichnis einzutragen. Wenngleich das Teileigentum nicht unmittelbar dem Wohnzweck dient, so gelten dennoch die Vorschriften über das Wohnungseigentum.
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