Überbau
Obwohl Grundstücksgrenzen durch den Eintrag im Grundbuch festgelegt und im Mietrecht gesetzlich geschützt sind, kann es vorkommen, dass Teile eines Nachbargebäudes die eigene Grundstücksgrenze überragen. In diesem Fall spricht man von einem Überbau.
Um einen Überbau handelt es sich auch dann, wenn das benachbarte Gebäude nicht direkt teilweise auf dem eigenen Grundstück errichtet wurde, sondern Teile desselben über die Grundstücksgrenze hinausragen.
Rechtmäßig ist ein Überbau nur dann, wenn der Besitzer des überbauten Grundstücks den Überbau genehmigte oder im Nachhinein sein Einverständnis gegeben hat.
Im Falle eines unrechtmäßigen, nicht genehmigten Überbaus kann der Grundstücksbesitzer den Rückbau der entsprechenden Immobilie fordern, jedenfalls dann, wenn der Überbau mit Absicht oder aus grober Fahrlässigkeit die Grundstücksgrenze verletzt und man sofort Einspruch erhebt. Handelt es sich um einen nur „leicht fahrlässig“ errichteten Überbau, gegen den Einspruch erhoben wird, muss die Grenzverletzung geduldet werden.
Allerdings steht es dem Betroffenen zu, eine jährlich im Voraus zu bezahlende Rente zu verlangen, über deren Höhe man sich entweder direkt einigt oder, im Streitfall, auch ein Gericht entscheiden lässt. Das Rentenrecht wird dabei nicht im Grundbuch eingetragen. Der von einem Überbau betroffene Grundstücksbesitzer kann alternativ auch fordern, dass ihm der überbaute Teil seines Grundstücks vom Verursacher abkauft wird.
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