Untermiete
Auch wenn im Mietvertrag eine Untervermietung nicht von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen wurde, so schreibt das Mietrecht dennoch die Einverständniserklärung des Vermieters vor. Das ist insbesondere in den Fällen zu beachten, wenn einer dritten Person die Wohnung für einen bestimmten Zeitraum ganz überlassen werden soll. Aber auch dann, wenn der Mieter selbst weiter die angemietete Wohnung bewohnt und zusätzlich ein oder mehrere Zimmer einem Untermieter überlassen möchte, sollte der Vermieter vorher um Erlaubnis gefragt werden. Das ist allein schon hinsichtlich der Nebenkosten (NK) von Belang. Soll ein Ehepartner, ein Familienangehöriger oder ein Lebensgefährte in die Wohnung aufgenommen werden, so muss der Vermieter lediglich davon in Kenntnis gesetzt werden. Verbieten kann er die Aufnahme in diesem Fall lediglich in Härtefällen, das heißt, wenn die Aufnahme der betreffenden Person unzumutbar ist.
Die besuchsweise vorübergehende Aufnahme in die Mietwohnung oder das angemietete Einfamilienhaus (EFH) kann vom Vermieter nicht verboten werden. Ein Untermietverhältnis liegt erst dann vor, wenn die Überlassung des Wohnraums gegen Entgelt erfolgt. Die Vereinbarung der anteiligen Nebenkosten sollte aus einem Untermietvertrag eindeutig hervor gehen.
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