Unzulässige Fragen
Wer eine Immobilie oder eine Wohnung mieten möchte, wird oft mit Fragen des Vermieters konfrontiert. Der Vermieter möchte seinen zukünftigen Mieter natürlich gern kennenlernen. Dabei nutzt er gern sein Recht dem Mieter Fragen zu stellen. Dies kann mündlich oder schriftlich anhand eines Fragebogens erfolgen. Dabei wird unterschieden zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen. Der Vermieter darf nicht alles fragen. Bei zulässigen Fragen muss der zukünftige Mieter wahrheitsgemäß antworten. Wenn diese absichtlich falsch beantwortet werden, kann der Mietvertrag angefochten werden.
Zu den zulässigen Fragen gehören:
- Zahlungsfähigkeit, sicherer Arbeitsplatz, festes Einkommen
- ALG 2, aber auch ohne die Frage muss der Bezug von ALG 2 offenbart werden
- Familienstand
- Alter der zukünftigen Mieter
- Mieteranzahl( alle Personen müssen angegeben werden)
Unzulässige Fragen des Vermieters sind Auskunft über:
- Vorliegen einer Schwangerschaft
- Sind Sie oder Ihr Partner Ausländer?
- Kinderwunsch
- Wohnungseinrichtung
- Vorstrafen
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- Hobbies, Musikgeschmack
- Rauchen Sie oder Ihr Partner?
- Mitglied in einer Partei, Mieterbund
Diese Fragen müssen vom Mieter nicht zwingend beantwortet werden, aber Vermieter besitzen das Recht zwischen mehreren Mietern zu wählen. Deshalb sollten bei den unzulässigen Fragen, die Antworten so gewählt werden, wie der Vermieter sie gern hören möchte. Somit hinterlässt man einen guten Eindruck und erhält möglicherweise den Mietvertrag.
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