Zitterbeschluss
Die früher gängige Praxis der Zitterbeschlüsse bestand darin, dass die Hausverwaltung und einige Eigentümer Beschlüsse fassen, die eigentlich der Einstimmigkeit bedurft hätten. Diese wurden, sofern nicht durch die anderen Eigentümer innerhalb eines Monats angefochten, rechtskräftig und durften dann umgesetzt werden. Das Zittern bezieht sich also auf den Monat, der abgewartet werden musste. Meistens geht es bei diesen Beschlüssen um Einzelheiten der Teilungserklärung über die Immobilie und Verteilung der Betriebs- und Instandhaltungskosten.
Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis früher gebilligt, aber im September 2000 seine Rechtsprechung geändert: alle Beschlüsse, die gesetzliche Regelungen z.B. des Wohnungseigentumsgesetz oder Vereinbarungen der Gemeinschafter wie die Teilungserklärung abändern, sollen nun endgültig nichtig sein. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass einstimmige Vereinbarungen auch nur einstimmig abgeändert werden können. Solche Beschlüsse können demnach heute von den übergangenen Eigentümern auch nach Ablauf eines Monats noch angefochten werden.
Weiterhin innerhalb der Monatsfrist anfechtbar aber nicht generell nichtig sind Beschlüsse, die zwar rechtswidrig sind, aber keine Gesetze oder Vereinbarungen der Gemeinschaft für die Zukunft außer Kraft setzen, wie z.B. fehlerhafte Regelungen über Kostenverteilung für bereits vergangenen Perioden.
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