Zwangshypothek
Sofern der Schuldner eines Gläubigers über Grundbesitz verfügt, kann der Gläubiger auf dem Grundbesitz des Schuldners eine sogenannte Zwangshypothek eintragen lassen. Er muss hierfür über die vollstreckbare Ausfertigung eines Titels (zB Urteil, Vollstreckungsbescheid) verfügen.
Dieser Titel wird nunmehr dem Grundbuchamt vorgelegt, das in diesem Falle als Vollstreckungsorgan im Wege der Zwangsvollstreckung tätig wird.
Im Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek müssen der genaue Grundbesitz des Schuldners, die Höhe der Forderung, sowie bisher angefallene Kosten und Zinsen genau bezeichnet und belegt sein.
Daneben muss ein Höchstzinssatz angegeben werden, der im Falle der Zwangsvollstreckung des Grundbesitzes angewandt wird.
Für den Eintrag der Zwangshypothek muss eine Forderung bestehen, die einen bestimmten Betrag, derzeit 750,- Euro übersteigt.
Ist die Zwangshypothek im Grundbuch eingetragen, kann der Gläubiger gegen den Schuldner das Zwangsversteigerungsverfahren eröffnen und seine Forderung aus einem etwaigen Erlös befriedigen.
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