Zwangsverwaltung
Es kann vorkommen, dass ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dann kann eine Immobilie desselben unter Zwangsverwaltung gestellt werden. Hierzu wird ein Zwangsverwaltungsvermerk an dem betreffenden Grundstück im Grundbuch eingetragen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich beispielsweise um Wohnungseigentum, das Erbbaurecht an einem Grundstück oder eine sonstige Immobilie handelt. Ist die Zwangsverwaltung angeordnet, stehen die Einnahmen, die ein Eigentümer aus einem Grundstück hat (z.B. Miete, Pacht) nicht diesem sondern dem berufenen Zwangsverwalter zu. Der Zwangsverwalter versucht, mit Hilfe der Einnahmen des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks, die Gläubiger zu befriedigen.
Eine Zwangsverwaltung kann häufig sinnvoll sein, wenn die Immobilie eines Schuldners zwar Einnahmen abwirft, aber eine Zwangsversteigerung einen Erlös weit unter Wert versprechen würde. Sie ist auch sinnvoll, wenn abgesehen werden kann, dass mittelfristig mit den Einnahmen die Schulden zurückgeführt werden können. Mit Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks im Grundbuch sind eigenhändige Verfügungen des Eigentümers über das Grundstück nicht mehr möglich.
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