Hat ein Wohnungsunternehmen einen Rechtsanwalt mit dem Verfassen eines Kündigungsschreibens beauftragt, ist der betroffene Mieter in keinster Weise dazu verpflichtet, die hierdurch anfallenden Kosten zu tragen. Dies konnte einem Rechtsspruch des Bundesgerichtshofes entnommen werden.
Im konkreten Fall belief es sich, dass ein Wohnungsunternehmen einem Mieter fristlos gekündigt hat. Das exekutive Schreiben stammte aus der Feder eines Rechtsanwaltes, der seines Zeichens durch das Wohnungsunternehmen hiermit beauftragt wurde. Den Kündigungsgrund stellten zwei Monatsmieten dar, mit denen der betroffene Mieter im Rückstand lag. Darüber hinaus forderte das Wohnungsunternehmen den Mieter auf, die Kosten von rund 400 Euro zu tragen, die durch die Beauftragung des Rechtsanwaltes entstanden sind. Diese Forderung ging jedoch nicht konform mit der Auffassung des Bundesgerichtshofes, welcher zu Gunsten des Mieters entschied.
Der Mieter sei in keinster Weise dazu verpflichtet, die durch die Beauftragung des Anwaltes angefallenen Kosten zu tragen. Vielmehr sei das durch den Anwalt verfasste Kündigungsschreiben unnütz gewesen, da der vorliegende Kündigungsgrund einen rechtlich eindeutig gelagerten Fall darstelle, der in keinster Weise der Involvierung eines Anwaltes bedürfe. Dies gelte auch dann, wenn der Großvermieter über keine eigene Rechtsabteilung verfüge, so der Gerichtsspruch des Bundesgerichtshofes.