Per Gesetz sind Vermieter dazu verpflichtet sämtliche Kosten von Renovierungsarbeiten zu tragen. Dies wird aber oft mithilfe des Mietvertrages auf den Mieter abgewälzt, jedoch kann dieser klagen und erhält sogar auffällig oft sein Geld zurück. Bereits rund 200 Grundsatzentscheidungen zum Mietrecht hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren gefällt, die zugunsten des Mieters ausfallen.
So wurden z.B. starre Renovierungsklauseln gekippt, die Mieter dazu verpflichten eine Küche nach drei Jahren Nutzung zu renovieren oder eine fachgerechte Renoverierung der Wohnung vor dem Auszug aus derselben vorzunehmen. Dies hat sich jedoch in Deutschland nicht wirklich herumgesprochen, so dass schätzungsweise 75 Prozent aller Mieter unwissentlich nicht zum Streichen der Wohnung verpflichtet sind.
Wer dies doch macht und erst später erfährt, dass der Vermieter eigentlich die Kosten hätte tragen müssen hat die Möglichkeit zu klagen und erhält bis zu drei Jahren nach Auszug noch sein Geld zurück. Im Kernsatz gilt: Wer bei einer unwirksamen Vertragsklausel irrtümlicherweise glaubt zu Renovierungsarbeiten verpflichtet zu sein und diese auch ausführt, kann die entstanden Kosten vom Vermieter zurückfordern.
Dabei können auch die Kosten für ein beauftragtes Malerunternehmen vollständig eingefordert werden. Daneben kann man auch bei geleisteter Hilfestellung von Freunden, die besagte aufgewendete Zeit als Kosten zurückfordern.