Viele Mieter fragen sich, ob sie ihre Wohnung tatsächlich alle zwei Jahre vollständig renovieren müssen. Dies sieht der Mietvertrag zumindest vor, dennoch herrscht bei Mietern und Vermietern immernoch Unklarheit über die genaue
Gesetzeslage, da zu diesem Thema unterschiedliche Entscheidungen des Mietvertrages und des Bundesgerichtshofes existieren.
Schon beim Beziehen einer Immobilie stoßen Mieter und Vermieter auf die erste Verwirrung, nämlich das Streichen der Fenster- und Türrahmen. Im Normalfall besteht der Mietvertrage auf die Gestaltung in schlichten Weiß, laut Urteil des BGH ist dies jedoch unzulässig, da dieses Streich-Verbot den Mieter in der individuellen Gestaltung seines Lebensbereiches zu stark einschränkt.
Auch bei der Frage der Häufigkeit kleinerer Schönheitsreparaturen divergieren die Auffassungen der Mietverträge und Gerichtsbeschlüsse. Somit müsse man sich an die Mietvertrags-Vorgaben nicht in jedem Falle halten, vor allem dann nicht, wenn der angegebene Zeitrahmen eher knapp bemessen ist. Das Gericht sieht in seinem Leitfaden eine Renovierung der Küche, Bad und Dusche nach Ablauf von drei Jahren vor. Die Wohn- und Schlafräume, der Flur, die Diele sowie die Toilette müssen alle fünf Jahre erneuert werden. Für die restlichen Nebenräume wird alle sieben Jahre eine Renovierung fällig. Dennoch ist die Regelung der Renovierungspflicht relativ subjektiv und hängt stark vom Zustand des Raumes ab.