Santa Ponça. Seit diesem Jahr gelten in Spanien flexiblere Mietgesetze. Auf der Ferieninsel Mallorca steigt seit geraumer Zeit die Anzahl der Mietimmobilien. Trotzdem wohnen nur etwa 17 Prozent der Spanier zur Miete. Im Rest Europas sind es hingegen 30 Prozent der Menschen. Für die Belebung des Mietmarktes änderte man auf der Iberischen Halbinsel das Mietgesetz (LAU). Insbesondere bei den Kündigungen habe sich einiges getan, teilt „RYH – Finest Real Estate S.L.“ mit.
Änderungen bei Vertragsauflösungen
Im Bereich der Vertragsauflösungen gab es einige wesentliche Änderungen. Von einem Mietvertrag kann nun leichter zurückgetreten werden – allerdings erst ein halbes Jahr nach Vertragsbeginn, bei einer Frist von 30 Tagen. Im Falle einer Abtretung oder Untervermietung kann der Vermieter die Vereinbarung beenden. Gerät der Mieter bei den Zahlungen in Verzug, kann nun schneller gekündigt werden. Schon zwei ausstehende Monatsmieten können reichen. Dies gilt jedoch nur wenn der Vermieter die Vermietung im Grundbuch eintragen ließ.
Kündigung bei Eigennutzung
Zudem wurde die Dauer des Mietvertrages von fünf auf drei Jahre reduziert, heißt es in der Pressemitteilung. Nach dem ersten Jahr und mit einer Vorankündigung von mindestens zwei Monaten kann der Vertrag wegen Eigennutzung gekündigt werden. Bei böswilliger Beschädigung oder nicht genehmigten Änderungen droht sogar eine fristlose Kündigung.