Vermieter sind dazu berechtigt, im Rahmen der Wasserkosten-Abrechnung Zählerangaben von nicht geeichten Wasseruhren zu nutzen. Wie der Bundesgerichtshof am vergangenen Mittwoch mitteilte, sei der Vermieter in diesem Falle jedoch dazu verpflichtet, durch eine staatliche Prüfstelle nachweisen zu lassen, dass die Gerätschaften zum Zeitpunkt des Ablesens ordnungsgemäß funktionierten.
Mit diesem Urteil wurde die Klage eines Mieters zurückgewiesen, der die Korrektheit der abgelesenen Werte in seiner Wohnimmobilie anzweifelte. Die der Wohnung zugehörigen Wasserzähler seien seit 2006 und 2007 nicht mehr geeicht worden, so der Vorwurf des Mieters. Dies veranlasste den Mieter dazu, die auf den Geräten angezeigten Werte als falsch und nichtig zu erklären. Stattdessen solle man die ihm anteiligen Kosten anhand der Wohnungsgröße ermitteln, so seine Forderung vor Gericht. Der Bundesgerichtshof lehnte diese Forderung jedoch ab. Zwar bestimme das deutsche Eichgesetz, dass nicht geeichte Messgeräte keine Verwendung finden dürfen. Zeitgleich bestehe jedoch keinerlei Gesetz, das besage, dass bereits durch ein ungeeichtes Messgerät erfasste Messungen nicht verwendet werden dürfen.
In Anbetracht dieses Sachverhaltes sei der Vermieter lediglich dazu verpflichtet, zu beweisen, dass die Gerätschaften zum Zeitraum der Messungen verlässlich und funktionstüchtig waren. Diesen Nachweis könne die Eichstelle nachträglich erbringen, so die Argumentation des Bundesgerichtshofes.