Bei Zahlungsverzug des Mieters ist es dem Vermieter möglich, eine Auflistung des Mietrückstandes als Begründungsbasis für eine fristlose Kündigung zu nutzen. Dies ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes
rechtens.
Im konkreten Fall hat sich der Mietrückstand eines Mieters in Leipzig über viele Jahre hinweg gehäuft, sodass die Vermieterin dazu genötigt war, den Mieter zur Räumung der Wohnung zu bewegen. Der Mieter habe nämlich vom März 2004 bis Oktober 2007 lediglich einen geminderten Mietsatz gezahlt.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist es folglich rechtmässig, dass die Vermieterin dem nachlässigen Mieter das Mietverhältnis kündigt. Hierzu reiche es bereits aus, dass die Vermieterin den Zahlungsrückstand als Grund für die Kündigung benennt und den gesamten Betrag der ausstehenden Miete angibt.