Ist die Wohnungsgröße kleiner, als in der Zeitungsannonce angegeben, kann der Mieter eine Mietminderung verlangen. Dieses Recht kann er mit umso mehr Nachdruck ausüben,
wenn selbst der Mietvertrag keine Aussage über die tatsächliche Wohnungsgröße macht.
Diese Entscheidung ist einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe zu entnehmen. Im konkreten Fall hat eine Mieterin eine Wohnung erstanden, deren Größe laut Inserat 76 Quadratmeter betrug. Die tatsächliche Große der Wohnung betrug jedoch lediglich 53 Quadratmeter, woraufhin die Mieterin rechtmäßig einen finanziellen Ausgleich forderte.
Die irregeführte Mieterin bekam seitens des Gerichtes recht zugesprochen, da der schriftliche Mietvertrag, im Gegensatz zum geschalteten verfälschten Inserat, keine wahrheitsgemäße Wohnflächenangabe enthielt.