Mieter können nicht dazu verpflichtet werden, Schadensersatz zu zahlen, wenn es aufgrund einer Fehlfunktion des Rauchmelders zu einem Feuerwehreinsatz kommt. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Hannover verweist der Mieterbund Schleswig-Holstein.
Im konkreten Fall begab es sich, dass der Rauchmelder eines Mieters einen Signalton als Indikator für das Nachlassen der Batterieleistung ausstrahlte. Die Nachbarn des Mieters verstanden diesen Ton jedoch als konkrete Brandwarnung, worauf hin sie die Feuerwehr alarmierten. Diese musste die Eingangstür einschlagen, um zum vermeintlichen Brandherd zu gelangen. Ungeachtet des Missverständnisses, forderte der Vermieter die Reparaturkosten von 1.693,00 Euro vom Mieter ein. Dieser wies die Forderung des Vermieters jedoch entschieden zurück. Das Amtsgericht Hannover pflichtete dem beschuldigten Mieter bei, und wies die Forderung nach derartigen Schadensersatzzahlungen entschieden ab. Der Mieter habe, so das Gericht, keinerlei Pflichtverletzung begangen. Wie das Amtsgericht erklärte, habe der Mieter die Möglichkeit, Rauchmelder auch ohne Zustimmung des Mieters in die angemietete Wohnimmobilie einzubauen. Dieser wirke sich in keinster Weise negativ auf die Immobilie aus, vielmehr werde die allgemeine Sicherheit hierdurch untermauert.
Folglich stellt das verspätete Wechseln der Batterien keine Pflichtverletzung des Mietvertrages dar, was dem Vermieter das Recht nach Schadensersatzzahlungen entzieht. Der Mieter hätte zudem keineswegs davon ausgehen können, dass seine Nachbarn das vermeintliche Alarmsignal fehlinterpretieren, und die Feuerwehr alarmieren.