Gehbehinderte Mieter haben keinen Anspruch auf Videokameras vor der Eingangstür. Dies konnte einem Urteil des Kammergerichtes Berlin entnommen werden. Im konkreten Fall
forderte ein bettlägeriger und gehbehinderter Mieter die Genehmigung dazu, im Treppenhaus eine Videokameraanlage anbringen zu dürfen. Diese Forderung stieß jedoch auf Ablehnung.
Das Gericht argumentierte damit, dass der Wohnungsmieter über einen Türspion und eine Wechselsprechanlage verfüge, die es ihm ermöglicht, den Eingangsbereich seiner Wohnung zu überwachen und zu kontrollieren. Eine Kameraanlage sei folglich zur behindertengerechten Ausstattung der nicht erforderlich, gerade in Anbetracht des Umstandes, dass der Mieter die Wohnungstür innerhalb von zwei Minuten erreichen könne.