Das Landesgericht Münster hat beschlossen, dass ein verhaltensgestörtes Kind im Nachbarhaus kein Grund für eine Rückzahlung des Kaufpreises ist. Wer somit eine Immobilie kauft, um selbst darin zu leben und
feststellt, dass im Nachbarhaus ein verhaltensgestörtes Kind lebt, hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.
Im konkreten Fall lebte im Nachbarhaus ein autistisches Kind, welches durch laute Geräusche, Kreischen und Schreien auffällig wurde. Die Richter entschieden, dass dies akzeptiert werden muss, da das nachbarschaftliche Zusammenleben ein gewisses Maß an Toleranz voraussetzt. Zudem muss dem Kind die Möglichkeit zur Integration gegeben werden.