Ein Vermieter darf auch zu Gunsten eines entfernteren Familienangehörigen, wie zum Beispiel einer Nichte, eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Bisher galt, dass dies nur möglich ist, wenn ein besonders enger Kontakt zwischen dem Vermieter und dem entfernten Verwandten bestand. Ergab sich wiederum daraus eine moralische Verpflichtung dem Angehörigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, konnte laut Rechtssprechung Eigenbedarf angemeldet werden.
„Über 20 Jahre haben Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte den Kreis der Familienangehörigen eng ausgelegt, zu deren Gunsten Eigenbedarf ausgesprochen werden darf. Der BGH gibt diese Rechtsprechung jetzt auf und erleichtert für Vermieter die Kündigungsmöglichkeit Eigenbedarf“, kritisierte Siebenkotten, der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB).
„Ich fürchte, dass jetzt Vermieter öfter wegen Eigenbedarf kündigen werden. Unklar ist, wie weit der Kreis der privilegierten Familienangehörigen zukünftig gezogen werden muss. Die Entscheidung wird viele Mieter verunsichern.“ Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund im Mietrecht.