Lärm gilt als einer der Top-Gründe für Streit unter Nachbarn: sei es Kindergeschrei, Musik oder Handwerkerarbeiten. Zwischen gravierenden Beeinträchtigungen der Wohnqualität und zumutbarer Lautstärke gibt es jedoch deutliche Unterschiede, berichtet das Immobilienportal Immowelt in einer Pressemitteilung. Bei einer regelmäßigen und dauerhaften Störung der Ruhe durch die Nachbarn kann schnell ein Streit vom Zaun brechen.
Ruhezeiten und Zimmerlautstärke
Allerdings ist vor dem Gesetz nicht jede Lärmbelästigung inakzeptabel, heißt es. Der Gesetzgeber schreibt Ruhezeiten vor, an die sich Nachbarn zu halten haben. Zwischen 13 und 15 Uhr sowie 22.00 und 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen soll Lärm vermieden werden. Darüber hinaus können im Mietvertrag und in der Hausordnung auch andere Richtzeiten stehen. Während der Ruhezeit gilt die Maxime: nur in Zimmerlautstärke. Auch Haushaltsgeräte wie Spül- oder Waschmaschine und der Staubsauger sollten nicht in Betrieb genommen werden. Ausnahmen sind berufstätige Mieter: da wird auch nach 22 Uhr mal ein Auge zugedrückt. Während der Nachtruhe ist jeglicher Lärm selbstverständlich tabu, heißt es.
Vermieter einschalten
Bei einer nachhaltigen Störung des Schlafes blüht eigentlich immer Ungemach vor Gericht. Einzig Geräusche wie die Toilettenspülung oder das Rauschen von Leitungen müssen natürlich toleriert werden. Bei lautstarken Auseinandersetzungen in der Nachbarwohnung sollte man dies erst mal akzeptieren. Wird dies jedoch zur Regelmäßigkeit, bietet es sich an, ein Lärmprotokoll anzufertigen um dann den Vermieter einzuschalten. Im Falle von Kinderlärm hat der Bundesgerichtshof ein klares Urteil gefällt. Er entschied, dass Lärm „als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens“ auch „in höherem Maß“ von den Nachbarn hingenommen werden muss.