Während der Heizperiode sollte man die Heizung nie ganz abstellen, da das Aufheizen viel Energie verbraucht, was nicht unbedingt günstig ist. Gelüftet sollte die Wohnung zwei Mal am Tag für etwa fünf bis zehn Minuten. Wer kocht, duscht oder bügelt, sollte sofort lüften.
Die Heizperiode ist vom 01. Oktober bis zum 30. April. Der Mieter kann darauf bestehen, dass die Wohnung zwischen 6 Uhr und Mitternacht auf etwa 22°C geheizt wird. In der restlichen Zeit sollte eine Mindesttemperatur von 18°C herrschen.
Geheizt werden muss, wenn die Innentemperatur unter 16°C fällt und die Außentemperatur unter 12°C liegt. Der Mieter hat einen Anspruch auf Mietminderung, wenn in diesem Fall nicht geheizt wird.
Die Mietminderung orientiert sich an den Folgen der fehlenden Beheizung. Kommt es zu Feuchtigkeitsmängeln, die nicht der Mieter verursacht hat, kann der Mieter fristlos kündigen ( OLG München ZMR 59, 233; LG Landshut WuM 89, 175; LG Köln WuM 80, 17; AG Waldbröl WuM 86, 337).