Dem Urteil des Amtsgerichts München zufolge müssen Mieter eines über Jahre alten Hauses mit gewissen Mängeln rechnen. Hierunter fällt beispielsweise Feuchtigkeit im Keller
der Immobilie. Darüber hinaus muss beispielsweise auch die Verschmutzung des Balkons durch Taubenkot hingenommen werden.
Nach Auffassung des Gerichtes gehören die Tiere unausweichlich zum Alltagsgeschehen einer Großstadt dazu. Folglich ergibt sich hierdurch keine Argumentationsbasis zur Forderung einer Mietminderung. Mit diesem Urteil kam das Landgericht München einer Vermieterin zur Hilfe, die Klage gegen ihre Mieterin erhoben hatte. Diese hat nämlich eigenständig eine Mietminderung vorgenommen, da die Bodendämmung im zugehörigen Keller unzureichend gewesen sei.
Außerdem sei ihr Balkon stark durch Taubenkot beschmutzt worden. Das Gericht sah in diesen Mängeln keine Basis für eine Mietminderung und sprach sein Urteil zugunsten der Mieterin.