Fällt ein Mieter auf einem angemieteten Grundstück Bäume, ohne zuvor die Erlaubnis des Vermieters eingeholt zu haben, kann dieser zur Zahlung von Schadensersatz herangezogen werden. Auf das entsprechende Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg weist die Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
Im konkreten Fall hat der Mieter eines Teilgrundstückes die Bundesforstbehörde damit beauftragt, insgesamt 55 Bäume zu beseitigen. Über diese Rodungsarbeiten wurde der Vermieter des Grundstückes jedoch erst im Nachhinein informiert. Daraufhin verklagte der Vermieter den eigenmächtigen Mieter auf insgesamt 40.000 Euro Schadensersatz. Diese Summe begründete er damit, dass der Baumbestand des Grundstückes als Sichtschutz diene, was den tatsächlichen Verkaufspreis des Grundstückes bedeutsam erhöhe. So habe ein potenzieller Käufer sein Interesse an dem Grundstück zurückgezogen, nachdem er von den Rodungsarbeiten erfahren hatte.
Das Oberlandesgericht stimmte der Klage des Grundstück-Vermieters zu, und legte dem Mieter die Zahlung von Schadensersatz auf. Dieser habe nämlich, so die Argumentation des Oberlandesgerichtes Oldenburg, schuldhaft seine Pflichten als Mieter verletzt, und die Baumfällarbeiten ohne vorangegangenes Einverständnis des Vermieters durchgeführt. Doch gerade dieses sei notwendig, um eine Veränderung in dieser Dimension durchzuführen. Die Höhe der fälligen Schadensersatzzahlungen setze sich aus dem Gewinnverlust des Vermieters zusammen, so das OLG.