Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist auch übermäßiges Rauchen, also sogenanntes Kettenrauchen, zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung zu zählen. Folglich besitzt eine Schadensersatzforderung
des Vermieters keinerlei rechtliche Grundlage.
Ungeklärt ist jedoch, ob dies auch für schwerwiegende Spuren des Tabakgenusses gültig ist, die sich auf normalen Wege nichtmehr beseitigen lassen. Im Normalfall seien vergilbte Wände und Türen kein ausreichender Gegenstand einer Schadensersatzforderung.
Der Vermieter kann jedoch versuchen, im direkten Gespräch mit dem Mieter ein Rauchverbot auszuhandeln.