Der Mietschutzverein Frankfurt verweist auf das Recht des Mieters, Sandkästen und weitere Gartenmöbel im Garten aufzustellen, sofern dieser in der Mietvereinbarung enthalten ist. Folglich dürfen
nicht nur die Kinder des Mieters, sondern auch die von Außenstehenden die hinzugefügten Spieleinrichtungen ohne Einschränkung nutzen.
Diese Regelung greift jedoch nur, sofern im Mietvertrag eindeutig erwähnt wird, das der Garten in der Mietvereinbarung eingeschlossen ist. Auch wenn der Garten der gesamten Hausgemeinschaft zur Verfügung steht, ist die eingangs erwähnte Bestimmung rechtskräftig. In dem Falle, dass der Vermieter die Nutzung des Gartens über Jahre hinweg widerspruchslos geduldet hat, gilt dies als „stillschweigende Vereinbarung“.
Demnach hat der Vermieter kein Recht dazu, dem Mieter das Nutzungsrecht des Gartens kurzfristig zu entziehen. Im Falle der Vermietung eines Einfamilienhauses ist die Rechtslage eindeutiger: Hier gilt der anliegende Garten stets als mitvermietet und darf somit uneingeschränkt genutzt werden.
Dies gilt selbst in dem Fall, dass diese Einigung nicht ausdrücklich im Mietvertrag niedergeschrieben ist. Verneint der Vermieter die Nutzung des Gartens mittels Erwähnung im Mietvertrag, so muss dies der Mieter akzeptieren.