Zu dieser Entscheidung kam das Amtsgericht Berlin-Mitte. Im konkreten Fall hat ein Mieter eine Wohnung übernommen, die er zuvor besichtigt hat. Nachdem er die Wohnung
bezogen und einige Zeit darin gewohnt hat, musste dieser einen erheblichen Schimmelbefall der Wände feststellen. Mit seiner Bitte, den Schimmel zu beseitigen, stieß der Mieter beim Vermieter jedoch auf Ablehnung.
Dieser argumentierte damit, dass der Mangel bereits bei Einzug bestand, und der Mieter die Wohnung „wie besichtigt“ übernommen habe. Diese Auffassung teilte das Amtsgericht Berlin-Mitte nicht: Durch die Übernahme der Wohnung habe der Mieter seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht verwirkt. Folglich müsse dieser für den bereits vorhandenen Schaden aufkommen und diesen beseitigen.