Beabsichtigt ein Mieter den Einbau neuer Fenster, so muss er dem Mieter die versprochene Energieeinsparung nachvollziehbar darstellen. Zur Nachvollziehbarkeit müsse der Vermieter den “U-Wert” der alten sowie der neuen
Fenster in der Modernisierungsankündigung angeben. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht München, das die formkorrekte Modernisierungsankündigung seitens des Vermieters mit Nachdruck fordert. Geschieht dies nicht, so muss der Mieter die beabsichtigten Modernisierungsarbeiten nicht dulden.
Im konkreten Fall wehrte sich eine Mieterin gegen die Modernisierungsmaßnahmen ihres Vermieters mit der Begründung, dass sie die alten Fenster behalten wolle und es nicht ersichtlich sei, dass die neuen Fenster eine tatsächliche Energieeinsparung bewirken. In dem hierzu beigefügtem Schreiben wurde dies lediglich behauptet, jedoch in keinster Weise glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt. Nach Auffassung des Gerichtes sei die Vermieterin dazu verpflichtet gewesen, den U-Wert, den Wärmedurchgangskoeffizienten, mitzuteilen.