Zuletzt hat sich der Freistaat Bayern per Volksentscheid zu einem absoluten Rauchverbot in Restaurants, Kneipen und Diskotheken entschieden. Experten werten dieses bislang härteste Rauchverbot in der Gastronomie als Signal für die Gesetzeslage auf Bundesebene.
Auch im privaten Bereich mehren sich die Beschwerden über „Rauchbelästigungen“, berichtet das Immobilienportal immonet. Grundsätzlich darf in Mietwohnungen uneingeschränkt geraucht werden. Militante Nichtraucher unter den Nachbarn haben also kein Recht auf eine Mietminderung (Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2010 (AZ: 63 S 470/08), falls es sich bei dem Nachbarn um einen starken Raucher handelt. Eben sowenig könne vom Vermieter verlangt werden, den rauchenden Nachbarn zu einer Einschränkung seines Tabakkonsums zu veranlassen oder die Wohnung zu bestimmten Zeiten zu lüften.
Nicht nur in den eigenen vier Wänden darf uneingeschränkt geraucht werden, auch auf Balkon und Terrasse darf nach Belieben gequalmt werden. Nur in den Gemeinschaftsräumen sieht es anders aus: Trockenspeicher, Waschküche, Keller, Flure, Treppenhäuser, Aufzüge und Fahrradkeller sind möglicherweise eine rauchfreie Zone. Hier kann das Rauchen laut Amtsgericht Hannover (AZ: 70 II 414/99) in einem Mietshaus untersagt werden.