Die kalte Jahreszeit ist längst angebrochen und die Heizungen laufen auf Hochtouren. Schon seit dem 1. Oktober gilt die gesetzliche Heizperiode. Vermieter, die ihre Heizungsanlage in Gebäuden nicht instandhalten, müssen sich warm anziehen. Für sie gilt nämlich eine Heizpflicht. Dies berichtet das Immobilienportal Immonet in einer Pressemeldung.
Mindesttemperatur
Die Pflicht besteht darin, für eine vertraglich vereinbarte Mindesttemperatur in Wohnungen zu sorgen – oder zumindest, dass sie theoretisch erreicht werden kann. Bis Anfang Oktober musste die Heizung einsatzbereit sein. Falls es im Mietvertrag nicht anders festgelegt ist, gilt die Heizperiode in Deutschland bis zum 1. April. Bezüglich der Mindesttemperatur in Wohnräumen gab es verschiedene Gerichtsurteile. Mehrere legten sie auf einen Wert zwischen 20 und 22 Grad Celsius fest. In jedem Fall darf die Heizung nachts nicht ausgeschaltet werden.
Mietminderung und Schadenersatzforderungen
Frierende Mieter sollten sich nicht scheuen, im Fall der Fälle auf die Heizpflicht zu pochen. Dann ist sogar eine Mietminderung eine Option. Funktioniert die Heizung während der gesamten Periode nicht, kann sogar die komplette Miete einbehalten werden. Auch eine fristlose Kündigung steht dann im Raum. Sogar Schadenersatzforderungen sind denkbar. Dies beurkundet ein Urteil des Frankfurter Landgerichtes. Natürlich sind auch Mieter nicht ohne Pflichten: Im Besonderen muss er dafür sorgen, dass die Wohnung den Winter ohne Schäden übersteht. Neben den Vorauszahlungen für die Heizkosten ist er auch dafür verantwortlich, eingefrorene Rohre zu verhindern.