Wen das laute Schnarchen des Nachbarn um die Nachtruhe bringt, kann trotzdem nicht auf eine Mietminderung hoffen. Vor dem Amtsgericht Bonn scheiterten jetzt Mieter mit einer entsprechenden Klage (Az.: 6 C 598/08).
Die Bewohner einer Altbauwohnung sahen sich von den Schlafgeräuschen des Nachbarn dermaßen gestört, dass sie eine Mietminderung einforderten und zusätzlich die Wohnung fristlos kündigten. Dies berichtet das Immobilienportal immonet. Zusätzlich stellten sie dem Vermieter die Umzugskosten in Rechnung. Das Versprechen einer modernisierten und ruhigen Altbauwohnung sei nicht eingehalten worden, so die Kläger. Im Urteil wurde konstatiert, dass bei einem über 100 Jahre alten Gebäude nicht der gleiche Schallschutz erwartet werden könne wie bei einem Neubau.
Ein Sachverständiger bestätigte, dass die Schalldämmung den typischen Werten für ein Haus diesen Alters entspreche. Tiefe Töne würden aufgrund der Holzdeckenkonstruktionen leichter übertragen als in modernen Häusern, so der Experte. Der Richter bestätigte in seinem Urteil, dass ein Mieter einer Altbauwohnung nicht erwarten dürfe, dass keine Geräusche aus der Wohnung des Nachbarn herüber dringen. Damit sind weder die Mietminderung noch die fristlose Kündigung rechtens.