Für Mieter sind die Treppen und Hausflure in einem Haus ziemlich wichtig. Sie sind der Zugang zu den Wohnungen und dienen auch als Fluchtweg bei einem Feuer.
Viele Mieter sehen sie als Teil der eigenen Wohnung, dabei sind diese Gemeinschaftsflächen.
Oft werden dort Schuhregale, Kinderwagen oder Garderoben abgestellt, womit der Weg dadurch aber versperrt wird. Ein Streit mit dem Vermieter ist da schon sicher.
In der Vergangenheit landeten viele solcher Fälle vor Gericht. Das OLG Hamm beschloss in seinem Urteil vom 4. Dezember 2008 (Az. 15 Wx 198/08), dass Schuhe, Garderoben oder Schränke nicht ins Treppenhaus, sondern in die Wohnung gehören. Auch Gegenstände, wie Blumenkübel, dürfen dort nicht abgestellt werden.
Bei Kinderwagen oder Rollatoren hingegen ist es was anderes. Aus dem Urteil vom 30. November 2007 (Az. 84 C 512/07) des Amtsgerichts Aachen ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Nutzung des Flures durch das Abstellen eines Kinderwagens unangemessen eingeschränkt wird.
Grundsätzlich kann das Abstellen einer Gehhilfe oder eines Stützapparates im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses nicht verboten werden. Das Landgericht Hannover beschloss in seinem Urteil vom 17. Oktober 2005 (Az. 20 S 39/05), dass der Mieter aber das Gerät an einem passenden Platz zusammenklappt.