Ein Vermieter, darf eine Mietwohnung nicht eigenmächtig räumen lassen – auch dann nicht, wenn der Mieter seit geraumer Zeit nicht auffindbar ist. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshofs (BGH).
Auch wenn der Mieter seit Monaten verschollen ist, dürfe der Vermieter die Wohnung nicht räumen, heißt es in dem Urteil (Az: VIII ZR 45/09). Unter Umständen müsse sonst für die Kosten der entsorgten Einrichtung aufgekommen werden, zitiert das Immobilienportal immowelt das Urteil des Gerichtshofes. Auch wenn der Aufenthaltsort des Mieters nicht bekannt ist und er die Wohnung nach erfolgter Kündigung nicht mehr nutzen darf, dürfe kein Vermieter die Wohnung ohne gerichtlichen Titel räumen. In dem verhandelten Präzedenzfall war ein Mieter über Monate lang nicht aufzufinden.
Da die Mietzahlungen des Vermissten ausblieben, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos und ließ die Wohnung öffnen, um einen Teil der Einrichtung zu entsorgen und bei sich einzulagern. Da der Mieter jedoch überraschend zurückkehrte, verklagte dieser die Vermieterin auf Schadenersatz in Höhe von 62.000 Euro. Das BGH gab dem Mieter nun Recht, nachdem vorherige Instanzen die Klage abgewiesen hatten.