Vermieter, die sich im Rahmen einer Mieterhöhung auf den Mietspiegel berufen, ist nicht dazu verpflichtet, den Mieter darüber zu informieren, wo man den Mietspiegel einsehen kann. So hat der Vermieter von Wohnimmobilien die Möglichkeit, die Miete bis zur standortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen.
Die Höhe ebendieser ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Vermieter wiederum anhand eines Mietspiegels nachweisen, so ein kürzlich gesprochenes Urteil des Bundesgerichtshofes. Dieser urteilte weiterhin, dass der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist, der Mieterhöhung den Mietspiegel beizulegen. Dieser sei nämlich allgemein zugänglich, so das BHG. Falls der Mieter sich also über den Mietspiegel in Kenntnis setzen möchte, kann er dies ohne größere Probleme und Aufwand tun. Zuweilen wird der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen ausgegeben, wodurch er nahezu jedem Mieter zugänglich ist.
Darüber hinaus ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, den Mieter auf die Stellen hinzuweisen, an welchen der Mietspiegel erhältlich ist. So seien die Standorte der Mietvereinigungen und Grundstückseigentümerverbände öffentlich bekannt und jedem zugänglich, wie der BGH weiterhin erklärte. Dem Mieter gegenüber sei es ausnahmslos zumutbar, die Adressen und Öffnungszeiten der zuvor erwähnten Stellen eigenständig, also ohne das weitere Rücksprache mit dem Vermieter nötig wäre, zu ermitteln.