Das Bundessozialgericht beschloss im Rahmen eines Einzelfalles, dass eine ältere Sozialhilfe-Bezieherin weiterhin in einer für sie zu kostspieligen Wohnung wohnen durfte. Mit einer Kaltmiete von 405 Euro war die Wohnung
im Haus der Tochter, in welchem die 77-Jährige lebenslanges Wohnrecht genoß, 60 Euro zu teuer.
So ist zumindest die Auffassung des Landkreises. Nach Urteil des Kasseler Gerichtes dürfe die alte Frau weiterhin dort wohnen.Es forderte jedoch eine Begründung dafür, wie man die Mietgrenze von 345 Euro festsetzen konnte. Resultiere hiernach immer noch ein zu hoher Mietpreis, so müsse das Sozialamt diese Überschreitung akzeptieren.