Das Oberlandesgericht hat entschieden: der Zweitarchitekt haftet für die Planungsfehler des Vorgängers. Das Gericht fällte nun ein Urteil über Schadenersatzansprüche gegenüber einem Zweitarchitekten bei Übernahme der sogenannten „Vollarchitektur“. Dessen Haftungsverantwortung wurde jetzt bestätigt.
Sollte sich ein Bauherr während der Bauphase vom Erstarchitekten trennen, haftet der Nachfolger in vollem Umfang für Mängel und Schadenersatzansprüche. Dies betrifft auch Planungs- und Baumängel, sollte der Zweitarchitekt alle Leistungsphasen (LPH 1 – 9) im Sinne der HOAI übernommen haben. Er muss alle existierenden Planungsleistungen im Einzelnen prüfen und bei Bedarf modifizieren. Das OLG bestätigte, dass beide Architekten verantwortlich, weil beauftragt sind. „Die Entscheidung des OLG Stuttgart, dass der Zweitarchitekt dafür verantwortlich ist, alle vorhandenen Pläne des Vorgängers zu prüfen, bereits aufgetretene Mängel zu identifizieren und abzustellen, ist zweifellos zutreffend“, kommentiert Rechtsanwalt Roger Wintzer von Lill Rechtsanwälte das Urteil.
„Die hier vorliegende, umfassende Planungsverantwortung ist durch Architekten zwingend zu beachten. Im Bereich der Verjährungsfristen ist diese Entscheidung von gewisser Brisanz, eine höchstrichterliche Klärung steht allerdings noch aus.“ Die Obliegenheit für mangelfreie Pläne liegt damit nicht beim jeweiligen Bauherren.