Schimmelbefall sei Sache des Mieters. Immerhin trage dieser Schuld daran, wenn er seine Wohnung nicht sachgemäß lüfte. Dieses Argument wird von zahlreichen Mietern regelmäßig angebracht, tatsächliche Legitimität besitzt es dennoch nicht. Dies lässt sich einem Urteilsspruch des Amtsgerichts München entnehmen.
Seiner Auffassung nach könne es nicht Aufgabe des Mieters sein, für die ständige Durchlüftung der angemieteten Wohnräume zu sorgen. Mit diesem Urteilsspruch sprach das Münchner Amtsgericht einer fünfköpfigen Familie Recht zu, und zeitgleich den Anspruch auf eine Mietminderung um 100 Prozent. Im konkreten Fall musste die klagende Familie unmittelbar nach dem Einzug in die Wohnung starke Schimmelbildung feststellen, die sich auf nahezu jeden Raum der angemieteten Wohnimmobilie erstreckte.
Der Vermieter reagierte einzig mit der Überreichung einer Broschüre, die „Richtiges Heizen und Lüften“ zum Gegenstand hatte. Das im Rahmen der Gerichtsverhandlung eingeholte Gutachten ergab jedoch, dass einzig und allein eine Dauer-Lüftung dem Schimmelbefall der Wohnung vorbeugen könne. Die Bewerkstelligung dieser Dauerbelüftung könne jedoch in keinster Weise zu den Aufgaben des Mieters gehören, so das Gericht. Die Konsequenz für den Vermieter wurde seitens des Gerichtes eindeutig formuliert: Solange dieser keine Maßnahmen gegen den Schimmelbefall ergreife, habe er keinerlei Anspruch auf Mietzahlungen.