Beim Immobilienkauf vom Bauträger ist auf gewisse Dinge zu achten. Insbesondere in Metropolen, großen Ballungsräumen, Neubaugebieten und auch bei gewerblichen Immobilien wird der Verkauf oft ohne Umweg direkt über den Bauträger abgewickelt. In der Wohnungs- und Bauwirtschaft spielt das Immobilienrecht in Form der Bauträgerverträge daher eine elementare Rolle.
Notarielle Beratung und Beurkundung
Damit den Interessen von Erwerbern und Bauwirtschaft gleichermaßen gerecht wird, ist eine notarielle Beratung und Beurkundung von Bauträgerverträgen vorgeschrieben. Dies berichtet „Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt“ in einer Pressemitteilung. Typischerweise verkauft der Bauträger als Eigentümer des Baulands auch die darauf stehenden Gebäude und Wohneinheiten. Da die Vertragspartner eine Verknüpfung wünschen, bilden der Kaufvertrag über ein Grundstück sowie der Werkvertrag über die Errichtung oder den Umbau eines Gebäudes eine Einheit. Beide Verträge müssen von einem Notar bekundigt werden.
Makler- und Bauträgerverordnung
Sollte der Bau noch nicht stehen oder noch nicht fertig sein, muss auch die Baubeschreibung notariell beurkundet werden. Bei der gewerbsmäßigen Ausführung von Bauvorhaben durch einen Bauträger (sei es auf eigene oder fremde Rechnung) mit Vermögen von Erwerbern, benötigt er eine ausdrückliche Erlaubnis. Dann ist dieser nämlich Gewerbetreibender im Sinne der Gewerbeordnung. Hier greift die Makler- und Bauträgerverordnung, die sogenannte MaBV. Der faire Interessensausgleich zwischen Bauträger und Erwerber wird durch die notarielle Beurkundung der entsprechenden Verträge nach dem Immobilienrecht gewährleistet.